Fast hätte man vermuten können, dass das Thema „Energieausweis“ gegessen ist – bis immoflash vor rund drei Wochen über eine drohende Wiederaufnahme der seinerzeit durchaus emotional und intensiv geführten Diskussion berichtet hatte. Seitdem „brodelt“ es zu diesem Thema in der Branche offenbar wieder. Jetzt hat sich auch der ÖVI in die Diskussion eingebracht und fordert „eine Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie mit Augenmaß". Konkret geht es dabei unter anderem vor allem auch um die geplante Verpflichtung, schon in Inseraten die Energiekennzahl anzuführen. „Die EU-Richtlinie ist diesbezüglich eindeutig, es reicht, die Kennzahl bei Inseraten in kommerziellen Medien zu nennen". Der österreichische Gesetzgeber plant, dass diese „Nennung" durch Abbildung des Labels des Energieausweises mit Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse, die das Objekt aufweist, zu erfolgen habe. Damit wird auf völlig überschießende Weise in die Marketingaktivitäten der Immobilienunternehmen eingegriffen. Ginge es nach dem vorliegenden Entwurf, wären Wortinserate bzw. schwarz/weiß -Inserate zukünftig nicht mehr zulässig. Schon alleine aus Kostengründen wäre ein Marketing in Print-Medien damit endgültig Geschichte. Diese Regelung wird in der vorliegenden Fassung vehement abgelehnt. Im Hinblick auf die bislang vielfachen Ausnahmebestimmungen (z.B. in der Wiener Bauordnung oder beim Denkmalschutz) sollte laut ÖVI das Gesetz zum 1.1.2013 in Kraft treten, nicht wie im Entwurf vorgesehen, schon am 1.1.2012. Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer zu einer Umsetzung (Inkrafttreten der Bestimmungen) bis 9.1.2013. Auch bei bestehenden Makleraufträgen ist im Hinblick auf die neuen Verwaltungsstrafbestimmungen eine Übergangszeit erforderlich, um von den Auftraggebern, die bislang keinen Energieausweis erstellen ließen, einen solchen einzufordern, plädiert Holzapfel abschließend für eine ausreichende Vorbereitungszeit bei der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie. Aber auch das – schon einmal vor Jahren diskutierte - Thema der Haftung ist wieder am Tablett. Hier wollen die Immobilientreuhänder, dass die Aussteller des Energieausweises für mögliche Fehler gegenüber dem Mieter beziehungsweise Käufer für die Richtigkeit haften – und nicht der Makler. Eine vergleichbare Regelung gäbe es laut ÖVI in § 13 des Bauträgervertragsgesetzes, wonach die Sachverständigen bei der Feststellung des Baufortschrittes unmittelbar dem Erwerber haften, sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders (Rechtsanwalt/Notar). „Mit einer solchen Regelung würden allfällige Schadenersatzansprüche aus einem fehlerhaften Energieausweis direkt ausgeglichen," so Holzapfel weiter. Ein heikler Punkt sei auch noch in der völlig bedingungsfreien Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Mieter/Käufer gesehen. Nach dem derzeitigen Entwurf kann sowohl der Mieter als auch der Käufer einen Energieausweis auf Kosten des Vermieters/Verkäufers beauftragen, wenn ihm bei Vertragsunterzeichnung keiner vorgelegt wurde. Diese Bestimmung ist überschießend. Hier muss der Verkäufer/Vermieter analog zum Gewährleistungsrecht zumindest die Möglichkeit zur Mängelbehebung binnen einer gewissen Frist haben.
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