Seit der Novelle der Wiener Bauordnung im Jahr 2014 ist es in Wien grundsätzlich erlaubt, über die Liegenschaftsgrenze ragende Balkone nachträglich zu errichten.
Dabei sind jedoch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen und Vorgaben zu beachten. Diese sind sowohl öffentlich-rechtlicher (insbesondere Regelungen der bundesländerspezifischen Bauordnungen) als auch zivilrechtlicher (insbesondere Normen des Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) Natur. Die Bauordnungen enthalten dabei vor allem technische Vorgaben an die Konstruktionsweise sowie gewisse Zustimmungspflichten, während das WEG insbesondere die "Mitspracherechte" der übrigen Wohnungseigentümer regelt.